Artikel 13 und das Urheberrecht
Viel wird in den vergangenen Wochen geschrieben, behauptet und protestiert, wenn es um die Zukunft des Urheberrechts und den geplanten Artikel 13 geht. Doch was ist der Artikel 13 überhaupt?
Der Artikel ist ein Absatz in der “Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt”, die auch als EU-Urheberrechtsreform bekannt ist. Der erste Entwurf des Reformpakets wurde im September 2018 gebilligt. Noch Mitte Januar wurden die Verhandlungen über die Richtlinie, die zwischen Europäischem Rat, dem EU-Parlament und der EU-Kommission stattfanden, als gescheitert angesehen. Ein von Frankreich und Deutschland initiierter Kompromiss – dem Vernehmen nach haben Frau Merkel und Herr Macron persönlich eingegriffen – verleiht dem Reformvorhaben jedoch neuen Auftrieb, so dass die Verhandlungen nun zügig voranschreiten.
Den aktuellen Stand des Kompromisses können Sie hier auf der Webseite von Julia Reda einsehen – Artikel 13 ist auf Seite 65 zu finden.
Was sagt die EU-Urheberrechtsreform aus?
Im Kern ist die EU-Urheberrechtsreform ein Versuch, die Werke von Autoren und Rechteinhabern besser zu schützen. Um dies zu gewährleisten soll nicht wie bisher nur der Nutzer zur Rechenschaft gezogen werden, sondern auch die Plattform, auf die das entsprechende Material hochgeladen wurde. Denn über diese Plattformen machen das geschützte Werk letztlich der Öffentlichkeit zugänglich. Die betroffenen Plattformen, die in der Richtlinie als “content sharing service provider” bezeichnet werden, werden gleichsam verpflichtet, entsprechende Urheberrechtsverletzungen nach bestem Wissen und Gewissen zu verhindern und sollen dies im Falle einer Urheberrechtsverletzung auch nachweisen.
Der Upload Filter
Hier kommt nun der “Upload-Filter” ins Spiel, der im Wortlaut der Richtlinie zwar aktuell nicht vorkommt, jedoch durch die Formulierung implizit gefordert wird: Um Urheberrechtsverletzungen feststellen zu können und diese zu verhindern, muss der Anbieter laufend kontrollieren, welcher Content veröffentlicht wird. Für Social Networks wie Facebook, Twitter und Instagram – um die prominentesten Beispiele zu nennen – bedeutet das eine laufende Überwachung dessen, was die Nutzer auf die Plattform laden. Der Upload oder zumindest die Veröffentlichung durch den Nutzer muss dann unterbunden werden, wenn Zweifel an der Urheberschaft des Inhalts bestehen.
Der Artikel 11 der Richtlinie ist ebenfalls hochgradig umstritten – dabei handelt es sich um das Leistungsschutzrecht, das die Verbreitung von Inhalten ohne Zustimmung des Autors bzw. Rechteinhabers unterbinden soll.